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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

 

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit Ingenieurbüro Neukirch. Abweichende AGBs der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGBs.

1. Der Verkauf von Waren jeglicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden „Dienste“ genannt) durch Ingenieurbüro Neukirch erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Abweichungen von diesen AGBs sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

3. Nebenabreden und Zusagen durch Ingenieurbüro Neukirch oder deren Beauftragte, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGBs hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

4. Ingenieurbüro Neukirch behält sich Änderungen der AGBs in begründeten Fällen vor. Diese Änderungen werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt. Für diesen Fall steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.

 

Vertragsabschluss

 

1. Angebote von Ingenieurbüro Neukirch sind freibleibend und unverbindlich.

2. Verträge über die Nutzung von Diensten von Ingenieurbüro Neukirch kommt mit der Unterzeichnung eines Dienstleistungs- bzw. Lizenzvertrages und dessen Anlage(n), soweit vorhanden, durch Ingenieurbüro Neukirch und den Vertragspartner(n) zustande.

3. Ingenieurbüro Neukirch kann die Unterzeichnung von Verträgen vom Nachweis der Bevollmächtigung, der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung abhängig machen.

4. Die Prüfung der Bonität vor der Unterzeichnung von Verträgen behält sich Ingenieurbüro Neukirch vor. Der Kunde wird in diesen Fällen schriftlich vor einer derartigen Prüfung unterrichtet.

5. Ingenieurbüro Neukirch kann vertraglich vereinbarte Dienstleistung auch durch Dritte erbringen lassen oder Teilleistungen an Dritte übertragen, diese werden nicht Vertragspartner im Sinne der abgeschlossenen Verträge.

6. Bei Dienstleistungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Orientierungstermin bzw. -preis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

 

Leistungsumfang

 

1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vertrag und dessen Anlage(n).

2. Soweit Ingenieurbüro Neukirch entgeltfreie Dienste und / oder Leistungen erbringt, können diese eingestellt werden. Dies betrifft ebenfalls die Zurücknahme von entgeltfrei überlassenen Produkten, Software oder Systemen. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

 

 Pflichten und Leistungen des Kunden

 

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste sachgerecht nach den Vorgaben von Ingenieurbüro Neukirch zu nutzen.

2. Er ist insbesondere verpflichtet,

Ingenieurbüro Neukirch innerhalb eines Monats über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren,

die Zugriffsmöglichkeiten auf Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen,

die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen,

anerkannten Grundsätzen und den gesetzlichen Bestimmungen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen, zu befolgen und zu kontrollieren,

erkennbare Fehler, Mängel und Schäden unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler, Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung des Fehlers oder des Mangels erleichtern und beschleunigen,

nach Abgabe einer Mängel- / Fehlermeldung die Ingenieurbüro Neukirch durch die Überprüfung und Beseitigung des Fehlers oder des Mangels entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass der Fehler oder der Mangel im Verantwortungsbereich des Kunden lag bzw. liegt oder durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Kunden selbst verursacht wurde,

die vereinbarten Entgelte entsprechend der Verträge und deren Anlage(n), soweit vorhanden, zuzüglich des anfallenden Wegegeldes und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, fristgerecht und in vereinbarter Höhe zu zahlen,

bei vertraglicher Zuwiderhandlung entstandenen sachlichen und personellen Aufwand und entstandene Auslagen zu erstatten.

3. Verstößt der Kunde gegen die in (2) genannten Grundsätze und Pflichten, ist Ingenieurbüro Neukirch, abhängig von der Schwere des Verstoßes, entweder sofort oder nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und die Dienste einzustellen.

 

Nutzung durch Dritte

 

1. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste von Ingenieurbüro Neukirch durch Dritte ist nicht gestattet.

2. Wird die Nutzung durch Dritte im Vertrag gestattet oder überträgt der Kunde Aufgaben im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit den von Ingenieurbüro Neukirch angebotenen Diensten, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. In Ausnahmefällen kann diese Einweisung durch Ingenieurbüro Neukirch erfolgen, wenn dies vertraglich oder in Zusätzen zum Vertrag vereinbart worden ist. Der Kunde hat dabei die entstandenen Aufwendungen sowie die Personal- und Sachkosten zu ersetzen, wenn dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde.

3. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

4. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Dienste von Ingenieurbüro Neukirch durch Dritte entstanden sind.

 

 

Zahlungsbedingungen

 

1. Ingenieurbüro Neukirch stellt dem Kunden die im Vertrag und dessen Anlage(n), soweit vorhanden, vereinbarten Leistungen zu den genannten Konditionen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Wenn nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort und ohne Abzüge zahlbar. Ingenieurbüro Neukirch behält sich das Recht zur Vorleistung des Kunden vor, sofern dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.

2. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige und variable Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden nach Zugang der Rechnung fällig.

3. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in €. Andere Währungen werden, bei Notwendigkeit, mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Wechselkurs ausgewiesen.

4. Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgt nur in vollen Stunden. Jede angefangene Stunde wird von Ingenieurbüro Neukirch voll abgerechnet. Dienstleistungen, die werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr oder an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen von Ingenieurbüro Neukirch erbracht werden, werden mit zusätzlichen Aufschlägen zum Stundensatz berechnet.

5. Kommt der Kunde nach erfolgter einmaliger Abmahnung in Verzug und bei Rücklastschriften ist Ingenieurbüro Neukirch berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

 

 

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung

 

1. Gegen Ansprüche von Ingenieurbüro Neukirch kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüche aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Ingenieurbüro Neukirch die Leistungen wesentlich erschwerten oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterauftragnehmern von Ingenieurbüro Neukirch eintreten, hat Ingenieurbüro Neukirch auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Ingenieurbüro Neukirch, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Jede Teillieferung und -leistung gilt dabei als selbständige Leistung und können gesondert in Rechnung gestellt werden.



Zahlungsverzug

 

1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Ingenieurbüro Neukirch berechtigt, von dem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, dass Ingenieurbüro Neukirch eine höhere Zinslast nachweist.

2. Ingenieurbüro Neukirch kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und ist berechtigt, alle Waren jeglicher Art zurückzuverlangen, falls sich der Zahlungsverzug über mehr als 2 Monate erstreckt und Ingenieurbüro Neukirch gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt weitere Kosten angefallen sein, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten zu zahlen.

3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt Ingenieurbüro Neukirch vorbehalten.

 

Eigentumsvorbehalt auf alle Waren jeglicher Art

 

1. Alle Waren jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen und noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrunds, Eigentum von Ingenieurbüro Neukirch.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

3. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Ingenieurbüro Neukirch hinweisen und Ingenieurbüro Neukirch unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

4. Bei Zahlungsverzug ist Ingenieurbüro Neukirch berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Waren jeglicher Art unter Betreten der Geschäftsräume, auch durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, zurückzunehmen bzw. nutzungsuntauglich zu machen. Die Kosten dafür trägt der Kunde in voller Höhe.

 

 

Urheberrechte

 

1. Die Urheberrechte auf Programme, Software und Systeme liegen bei den Urhebern der Software. Der Kunde bestätigt mit dem Erwerb und der Installation der Programme, Software und Systeme, alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Rechte der Urheber zu schützen.

2. Kopien von Programmen, Software und Systemen zu Sicherungszwecken sind gestattet, die Weitergabe an Dritte sowie die Installation auf mehreren Rechnern, das Kopieren und Überlassen zur Nutzung an Dritte sowie öffentliche Vorführung sind ausschließlich auf der Basis der abgeschlossenen Verträge und Lizenzvereinbarungen zulässig. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus resultierenden Schaden, inkl. möglicher Folgeschäden.



Geheimhaltung und Datenschutz

 

1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Ingenieurbüro Neukirch unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

2. Der Vertragspartner wird hiermit davon unterrichtet, dass Ingenieurbüro Neukirch seine Daten maschinell speichert und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

3. Ingenieurbüro Neukirch behält sich vor, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

4. Jede Vertragspartei wird ihr Personal oder von ihr beigezogene Dritte anweisen, alle als vertraulich bezeichneten Informationen, welche sich auf den Tätigkeitsbereich der anderen Vertragspartei oder auf das Vertragsverhältnis beziehen und die ihr in diesem Rahmen zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie die eigenen vertraulichen Informationen zu behandeln.

5. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch weder für Informationen, die allgemein zugänglich bzw. schon bekannt sind, noch für solche, die ohne Zutun des Informationsempfängers offenkundig oder rechtmäßig von Drittpersonen erworben werden. Vorbehalten bleiben weiter die gesetzlichen Auskunftspflichten.




 

Haftung und Haftungsbeschränkung

 

1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet Ingenieurbüro Neukirch nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an Ingenieurbüro Neukirch zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl Ingenieurbüro Neukirch wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

3. Ingenieurbüro Neukirch haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen Ingenieurbüro Neukirch Leistungen unterbleiben. Ingenieurbüro Neukirch haftet nicht für entgangenen Gewinn und nicht für indirekte Schäden, sei es, dass diese bei dem Kunden oder bei Dritten entstehen.

4. Ingenieurbüro Neukirch haftet nicht für die über die Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen unaufgefordert übermittelt.

5. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die Ingenieurbüro Neukirch oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste von Ingenieurbüro Neukirch oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.



 

Warenrücknahme

 

1. Die Rücknahme von Waren kommt, abgesehen von Gewährleistungsfällen, nur ausnahmsweise und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Gutschriften können nur bis höchstens 75% des Verkaufspreises des Ingenieurbüro Neukirch erfolgen. Dies gilt nicht für erbrachte Dienstleisungen.

2. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen ist ausgeschlossen.

 

 

Gefahrenübergang

 

Jede Gefahr geht auf den Kunden über, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) einem beauftragtem Speditionsunternehmen oder Paketdienst übergeben worden ist, bzw. die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Dies gilt nicht für Dienstleistungen.

 

 

Frachtkosten

 

Sendungen mit einem Lieferwert ab EURO 150,00 netto (nach Abzug eventueller Rabatte, ohne MwSt.) erfolgen bei geschlossener Abnahme frei Haus (ohne Abladen). Bei einem Lieferwert unter EURO 150,00 netto (nach Abzug eventueller Rabatte, ohne MwSt.) berechnet Ingenieurbüro Neukirch Frachtkosten und eine Aufwandspauschale von EURO 25,00.

 


Schlussbestimmungen

 

1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, 82067 Ebenhausen, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser AGBs geschlossen werden, einschließlich Scheck und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist der Sitz von Ingenieurbüro Neukirch.

2. Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser AGBs geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.

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